AGB
BETONWERK & TRANSPORTBETON
AGB Betonwerk
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Zusätzlich zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten die evtl.
beigefügten zusätzlichen Bedingungen für Fertigteildecken, –wände, Fertigteile und Treppen.
3. Angebot und Preise
Unsere Preise basieren auf der Grundlage der jeweiligen gültigen Preisliste und sind freibleibend.
4. Mehrwertsteuer
Zum Angebotspreis ist die am jeweiligen Tag gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
5. Aussparungen
Aussparungen unter 1 m2 werden übermessen.
6. Überbeton
Der Erforderliche Überbeton wird gesondert berechnet.
Aufbringen des Überbetons ist eine bauseitige Leistung.
Das Verfüllen der Stoßfugen geht nicht zu unseren Lasten.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware,
etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder
die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat
und der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4.Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht
nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware herauszuverlangen.
5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Unternehmer uns anteilig Miteigentum überträgt.
Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum unentgeltlich für uns.
II. Vergütung
1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche
Umsatzsteuer nicht enthalten. Der Kunde kann den Kaufpreis per Rechnung
oder bar leisten. Der Kaufpreis versteht sich ab Lager oder Frei Baustelle.
2. Skonto ist gesondert zu vereinbaren, ohne entsprechende Vereinbarung
ist ein Skontoabzug nicht möglich.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder –Senkungen
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand-
oder Versandnebenkosten oder des Materialpreises kommt. Dies werden wir dem
Kunden auf Verlangen nachweisen. Ist der Kunde Verbraucher, besteht das
Preisanpassungsrecht nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten.
Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises steht dem
Verbraucher ein Kündigungsrecht zu.
III. Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Bestätigung des Auftrages,
jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen. Treten zu einem späteren Zeitpunkt
technische Rückfragen auf und werden diese nicht sofort vom Auftraggeber beantwortet,
so gehen die daraus resultierenden Lieferungsverzögerungen nicht zu Lasten des Verkäufers.
Angegebene oder vorgeschriebene Lieferfristen erlauben dem Verkäufer eine Abweichung
bis zu 14 Tagen. Auch bei einer stunden weise zugesagten Lieferfrist liegt kein Fixgeschäft
vor. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferfrist auch bei Teillieferungen bis zu 3 Stunden
zu über- oder unterschreiten. Lieferungen erfolgen nur innerhalb der Geschäftszeit Montag
mit Freitag 7.00 bis 17.00 Uhr. Unverschuldete Umstände, welche die Herstellung oder
Lieferung verkaufter Warenleistung unmöglich machen oder übermäßig erschweren,
ebenso alle Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen,
Betriebsstörungen und dergl., auch in der Person des Lieferanten entbinden für die
Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Liefer- und Leistungspflicht.
Zu einer Nachlieferung der auf diesem Zeitraum entfallenden Menge ist der Verkäufer
bei Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen Abruffrist, spätestens
jedoch nach 6 Monaten nach Auftragsabschluss berechtigt, wenn vom Verkäufer eine
Nachfrist von 14 Tagen gesetzt und diese fruchtlos verstrichen ist, nach Wahl vom Vertrag
bzw. dem noch schwebenden Teil des Geschäftes zurückzutreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu fordern oder Rechte auf Erfüllung neben Verzögerungsschaden geltend zu machen.
2. Technische Unterlagen, insbesondere Verlegepläne, die vom Verkäufer erstellt werden,
sind vom Käufer unmittelbar nach erhalt zu prüfen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem
Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Rechtzeitige Anzeige,
so gelten die Unterlagen für den Verkäufer als genehmigt.
3. Zur Einhaltung vereinbarter Termine müssen spätestens 4 Wochen vor
Auslieferungsbeginn sämtliche endgültigen und vom Prüfingenieur freigegebenen
Produktionspläne für die Fertigung vorliegen.
4. Die Lieferung von Filigrandecken und Doppelwänden durch ein Fahrzeug ist eine
zusätzliche Service-Leistung von der Fa. Betonwerk Prössl GmbH.
Um eine bestmögliche Lieferung „frei Baustelle“ durchführen zu können,
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) befahrbare Wege
b) geeigneter Standplatz für Kranfahrzeuge
c) es muss sich um voll beladene Züge handeln.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Verlegehelfer nicht von
der Fa. Betonwerk Prössl GmbH, sondern bauseits zu stellen sind.
5. Schadenersatzansprüche wegen nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.
6. Die Abnahme ist auf dem Lieferschein unter Hinweis auf evt. vorhandene
sichtbaren Mängel zu beschreiben. Schäden, die durch unsachgemäßes Lagern,
Einbauen, Verlegen oder beim Ausbetonieren der Teile eintreten,
gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.
VII. Gewährleistung
1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst
nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Unternehmer müssen uns offensichtlich Mängel innerhalb einer Frist
von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist
die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. § 377 HGB bleibt unberührt.
3. Bezüglich der Pflicht zur sofortigen Mängelrüge gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer sind
ausgeschlossen, ausgenommen das Recht auf Ersatzlieferung.
Bei Mängelrüge muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und
Stelle gegeben werden. Als Gewährleistungsbasis gilt die VOB als vereinbart.
4. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei Filigrandecken und Doppelwänden um
Halbfertigteile handelt. Gemäß dieser Eigenschaft sind kleinere Beschädigungen
an den Betonplatten oder Risse, die beim Transport oder beim Verlegen
entstehen unvermeidbar und daher kein Grund zur Mängelrüge. Andere auftretenden
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ankunft
der Ware am Bestimmungsort und vor der Be- oder Verarbeitung zu rügen.
VIII. Haftungsbeschränkung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den
nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungshilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist,
sowie im Falle von uns zurechenbaren
IX. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendungen.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unserer Geschäftssitz.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
X. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Verkäufer vor;
sie erfolgt immer nur erfüllungshalber und gilt nicht als Bahrzahlung.
Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Weiden
AGB Transportbeton
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton,
Werkfrischmörtel und Werkfrischestrich
(nachfolgend kurz „Beton/Baustoff“ oder „Waren“ bezeichnet)
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Besteller erkennt
diese mit der Auftragserteilung an. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere nachstehenden Verkaufs-
und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unserem jeweiligen Angebot liegen unsere jeweils gültigen Preislisten und
Betonverzeichnisse zu Grunde soweit nicht gesondert vereinbart. Eine Bestellung,
die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir
innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder
durch Zusendung der be- stellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2.2 Für die richtige Auswahl der Beton-/Baustoffsorte, Eigenschaften und Menge ist
allein der Besteller verantwort- lich. Er hat die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.
2.3 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen
behalten wir unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor.
Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben,
unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
3. Lieferung / Abnahme
3.1 Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind,
sind ausschließlich unver- bindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst,
wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, muss dieser
spätestens 24 Stunden vor Lieferung bei uns eingehen unter Angabe der Sorten-,
Abrufnummer, der Daten des Bestellers, Anschrift und Telefonnummer der Entladestelle,
Anfahrtsweg zur Entladestelle, Liefertermin, Liefermenge, Entladeart (Kran, Pumpe,
Direktleitung usw.), Dauer der Entladung und Ver- wendungszweck. Die Auslieferung
erfolgt bei Abholung im Werk während unserer jeweiligen Verladezeiten, ansonsten an
der vereinbarten Entladestelle. Wird diese auf Wunsch des Bestellers nachträglich geändert,
so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
3.2 Wir bemühen uns, vom Besteller gewünschte/angegebene Leistungszeiten
(Lieferfristen und -termine) einzuhal- ten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten
(Lieferfristen und -termine) berechtigen den Besteller zum Rücktritt wegen Verzuges,
wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener
Aufträge vorübergehend unmöglich machen oder erschweren oder verzögern,
sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer des Leistungshindernisses
hinauszu- schieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich
machen, sind beide Vertragsparteien auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Wir werden den Besteller davon unverzüglich in Kenntnis setzen und
bei Rücktritt vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten.
3.3 Wir haben nicht zu vertreten z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen,
Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch
Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in
fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes
abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
3.4 Der Besteller haftet für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben
bei Abruf ; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die
vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr
erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen tragfähigen, ausreichenden
befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus
entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten,
von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss ohne
Gefahr für das Personal und das Fahrzeug und unverzüglich und zügig
(bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) erfolgen können.
Wartezeiten werden dem Besteller berechnet. Ist der Besteller „Kaufmann“ im
Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch), so gelten die den Lieferschein
unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs
und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/
Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
3.5 Der Besteller hat uns bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst
sachwidriger Abnahme unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises
zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen,
die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige
Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von
ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander,
in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen
Erklärungen entgegenzunehmen.
3.6 Gegenstand des Kaufvertrages sind nicht etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle.
4. Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
des Betons/Baustoffs geht bei Abho- lung im Werk in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in welchem die Ware die Verladegeräte (z. B. Mischerturm,
Verladeband o.ä.) verlässt. Bei Anlieferung geht diese Gefahr auf den Besteller
über, sobald das Fahrzeug an der An- lieferstelle eingetroffen ist.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die befahrbare
Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Unsere Gewährleistungen richten sich nach diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Trans- portbeton usw..
5.2 Wir leisten Gewähr dafür, dass die Betone/Baustoffe unseres
Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschrif- ten hergestellt,
überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten
jeweils besondere Vereinba- rungen. Die Gewährleistung entfällt,
wenn der Besteller oder die von ihm beauftragten Personen unseren
Beton/ Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffen anderer
Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst
verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt,
es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Veränderung des Beton/
Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
5.3 Zur Überwachung der Qualität unserer Baustoffe ist unseren Beauftragten
(Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der obersten
Bauaufsichtsbehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden
jeder- zeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und
Proben zu entnehmen.
5.4 Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Besteller die Ware
unverzüglich auf ihre Vertragsentsprechung, insbesondere Sorten-,
Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu
untersuchen und die in den geltenden DIN-Normenaufgestellten
Untersuchungspflichten einzuhalten. Mängel sind gegenüber der
Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder
fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten
oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge
nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung
einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder
-menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des
Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall
hat der Besteller den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet
zu las- sen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer
nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge
sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von
Nicht- kaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist
(gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die
Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist,
bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt,
sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als
Beweismittel für die Qualität, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders
Beauftragten vor- schriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.
Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Bau- stoff als genehmigt.
Als mangelhaft erkennbare Ware oder beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden.
5.5 Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann der Besteller zunächst
Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Scha- densersatzansprüche
gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6. Die Gewährleistungsfrist für unseren Beton/Baustoff
beträgt, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche, 2 Jahre ab Ablieferung.
5.6 Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens
einen Monat nach Zurück- weisung der Mängelrüge durch uns.
5.7 Gemäß VOB, Teil B §12, Pkt. 1 beantragen wir mit Datum des Rechnungserhalts
die Abnahme der Leistung. Diese hat der AG innerhalb einer Frist von 12 Werktagen
durchzuführen. Nach fristlosem Verstreichen dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen.
6. Sonstige Haftung
6.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die
Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtungen verursacht ist.
Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so haften wir im Falle der leicht
fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen
der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung
(Euro 1.000.000,00). Die Haftung für Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen.
6.2 Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Er gilt ferner nicht für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen,
die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer
Kaufpreisforderung samt aller diesbezügli- chen Nebenforderungen unser
Eigentum. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, bleibt der gelieferte
Beton/ Baustoff bis zur Erfüllung sämtlicher auch zukünftiger und bedingter
Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum.
Der Besteller darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch
sicherungsübereignen. Er darf ihn jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
weiterveräußern oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den
Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten
wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart.
Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung
unserer Waren zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Eine etwaige
Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache
erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB,
ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt
an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der neuen Sache
zum Rechnungswert unserer Ware ein. Der Besteller hat die neue Sache unentgeltlich
zu verwahren. Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder
Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen
neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung
der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentums- bzw.
Anwartschaftsrecht an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen Sachen mit der
gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
Bei Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten Sache hat
der Besteller seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
7.2 Der Besteller tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach
Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der
Weiterveräußerung unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des
Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab,
ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich
auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse
oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinem Kunden ergeben.
Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7.3 Werden unser Beton Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren
oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellte neue Sachen veräußert oder unser
Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache
verbunden, vermengt oder vermischt und erwirbt der Besteller dafür eine Forderung,
die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen
Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres
Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab.
Dies gilt in gleichem Umfang für etwaigen Rechte des Bestellers auf Einräumung einer
Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und
in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die
Abtretungserklärung des Bestellers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller
diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt
zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 an uns zu
zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu
benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen, solange der Besteller seine
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsmäßig nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns
der Besteller die zur Geltendmachung der Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen
Unterlagen, z. B. Rechnungen und Aufträge, auszuhändigen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Der Besteller darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder
an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7.4 Für den Fall, dass der Besteller an uns abgetretene Forderungsteile einzieht,
tritt er uns bereits jetzt die Forde- rungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab.
Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
7.5 Der Besteller hat uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer
Rechte durch Dritte unver- züglich zu informieren. Er hat uns alle für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns hierbei zur Last fallende Kosten zu erstatten.
7.6 Wir verpflichten uns auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherungen
insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20% übersteigt.
Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Nr. 7 entspricht den in unseren
Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20%.
7.7 Kommt der Besteller mit seinen Leistungen in Verzug, so ermächtigt er uns schon
jetzt unwiderruflich, seinen Be- trieb zu betreten und die gelieferten Waren zurückzunehmen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Unsere Preise sind nach den am Tag des Vertragsschlusses geltenden
Materialpreisen, Tariflöhnen, gesetzlichen und tariflichen Sozialleistungen,
sonstigen Herstellungskosten sowie Frachtkosten kalkuliert. Erhöhen sich bis
zur Ausführung des jeweiligen Auftrages unsere Selbstkosten insbesondere
für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne
und Sozialabgaben, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung
zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt; dies gilt nicht für Lieferungen
an Nichtkaufleute, die innerhalb von 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden
sollen oder sich aus Gründen verzögern, die der Besteller zu vertreten hat.
8.2 Zuschläge für Mindermengen, Zufahrtserschwerung zur Baustelle sowie Verzögerung
der Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der üblichen Geschäftszeit
oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste zusätzlich berechnet.
8.3 Sofern und soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb
der auf der Rechnung vermerkten Frist, im Falle des Fehlens eines solchen Vermerkes sofort
nach dem Empfang der Rechnung vollständig zu leisten. Die gesetzliche Regelung, wonach
der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in
Verzug gerät, bleibt unberührt.
8.4 Im Falle des Verzuges hat der Besteller die Rechnungsforderungen nach dem
gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Zugleich werden auch sämtliche
offenen Rechnungen sofort fällig.
8.5 Tritt nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine
wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit ein, durch die der Anspruch auf
die Gegenleistung gefährdet werden kann, z.B. also der Besteller seine Zahlungen einstellt,
überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt
oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger
Weise in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern,
bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
8.6 Skonto wird nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt und setzt voraus,
dass der Käufer die älteren Forderungen erfüllt hat. Wechsel und Schecks werden nur nach
Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegen genommen.
8.7 Die Aufrechnung durch den Besteller mit Ansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen,
es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch wird von uns nicht bestritten oder
ist rechtskräftig festgestellt. Es ist uns ge- stattet, einem Kaufmann im Sinne des HGB
gegenüber schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche
aufzurechnen, die er gegen unsere Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat.
8.8 Mangelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit.
Der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, verzichtet er darauf,
irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
8.9 Reicht die Erfüllungsleistung des Bestellers nicht aus, unsere sämtlichen
Forderungen zu tilgen und ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB,
so bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges,
für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.
9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entspringen- den Rechtsstreitigkeiten
(auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist Weiden i.d.OPf.
9.3 Es gilt deutsches Recht.
10. Salvatorische Klausel
10.1 Sollte eine dieser Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam
oder nichtig sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch die
entsprechende gesetzliche Regelung zu ersetzen.