AGB
BETONWERK & TRANSPORTBETON

AGB Betonwerk

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines / Geltungsbereich

1. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen 

und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

 

2. Zusätzlich zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten die evtl. 

beigefügten zusätzlichen Bedingungen für Fertigteildecken, –wände, Fertigteile und Treppen.

 

3. Angebot und Preise

Unsere Preise basieren auf der Grundlage der jeweiligen gültigen Preisliste und sind freibleibend.

 

4. Mehrwertsteuer

Zum Angebotspreis ist die am jeweiligen Tag gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

 

5. Aussparungen

Aussparungen unter 1 m2 werden übermessen.

 

6. Überbeton

Der Erforderliche Überbeton wird gesondert berechnet. 

Aufbringen des Überbetons ist eine bauseitige Leistung. 

Das Verfüllen der Stoßfugen geht nicht zu unseren Lasten.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an 

der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. 

Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an 

der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus 

einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

 

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

 

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, 

etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder 

die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. 

Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat 

und der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

 

4.Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, 

insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht 

nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten 

und die Ware herauszuverlangen.

 

5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen 

untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen 

Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten 

Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung 

in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, 

so gilt als vereinbart, dass der Unternehmer uns anteilig Miteigentum überträgt. 

Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder 

Miteigentum unentgeltlich für uns.

II. Vergütung

1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche 

Umsatzsteuer nicht enthalten. Der Kunde kann den Kaufpreis per Rechnung 

oder bar leisten. Der Kaufpreis versteht sich ab Lager oder Frei Baustelle.

 

2. Skonto ist gesondert zu vereinbaren, ohne entsprechende Vereinbarung 

ist ein Skontoabzug nicht möglich.

 

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, 

wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder Senkungen 

insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- 

oder Versandnebenkosten oder des Materialpreises kommt. Dies werden wir dem 

Kunden auf Verlangen nachweisen. Ist der Kunde Verbraucher, besteht das 

Preisanpassungsrecht nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten. 

Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises steht dem 

Verbraucher ein Kündigungsrecht zu.

III. Lieferung und Abnahme

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Bestätigung des Auftrages, 

jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen. Treten zu einem späteren Zeitpunkt 

technische Rückfragen auf und werden diese nicht sofort vom Auftraggeber beantwortet, 

so gehen die daraus resultierenden Lieferungsverzögerungen nicht zu Lasten des Verkäufers. 

Angegebene oder vorgeschriebene Lieferfristen erlauben dem Verkäufer eine Abweichung

 bis zu 14 Tagen. Auch bei einer stunden weise zugesagten Lieferfrist liegt kein Fixgeschäft 

vor. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferfrist auch bei Teillieferungen bis zu 3 Stunden 

zu über- oder unterschreiten. Lieferungen erfolgen nur innerhalb der Geschäftszeit Montag

mit Freitag 7.00 bis 17.00 Uhr. Unverschuldete Umstände, welche die Herstellung oder 

Lieferung verkaufter Warenleistung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, 

ebenso alle Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, 

Betriebsstörungen und dergl., auch in der Person des Lieferanten entbinden für die 

Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Liefer- und Leistungspflicht. 

Zu einer Nachlieferung der auf diesem Zeitraum entfallenden Menge ist der Verkäufer 

bei Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen Abruffrist, spätestens

jedoch nach 6 Monaten nach Auftragsabschluss berechtigt, wenn vom Verkäufer eine 

Nachfrist von 14 Tagen gesetzt und diese fruchtlos verstrichen ist, nach Wahl vom Vertrag 

bzw. dem noch schwebenden Teil des Geschäftes zurückzutreten und Schadenersatz wegen 

Nichterfüllung zu fordern oder Rechte auf Erfüllung neben Verzögerungsschaden geltend zu machen.

 

2. Technische Unterlagen, insbesondere Verlegepläne, die vom Verkäufer erstellt werden, 

sind vom Käufer unmittelbar nach erhalt zu prüfen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem 

Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Rechtzeitige Anzeige, 

so gelten die Unterlagen für den Verkäufer als genehmigt.

 

3. Zur Einhaltung vereinbarter Termine müssen spätestens 4 Wochen vor 

Auslieferungsbeginn sämtliche endgültigen und vom Prüfingenieur freigegebenen 

Produktionspläne für die Fertigung vorliegen.

 

4. Die Lieferung von Filigrandecken und Doppelwänden durch ein Fahrzeug ist eine 

zusätzliche Service-Leistung von der Fa. Betonwerk Prössl GmbH. 

Um eine bestmögliche Lieferung „frei Baustelle“ durchführen zu können, 

müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

a) befahrbare Wege
b) geeigneter Standplatz für Kranfahrzeuge
c) es muss sich um voll beladene Züge handeln.


Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Verlegehelfer nicht von 

der Fa. Betonwerk Prössl GmbH, sondern bauseits zu stellen sind.

 

5. Schadenersatzansprüche wegen nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich 

verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.

 

6. Die Abnahme ist auf dem Lieferschein unter Hinweis auf evt. vorhandene 

sichtbaren Mängel zu beschreiben. Schäden, die durch unsachgemäßes Lagern, 

Einbauen, Verlegen oder beim Ausbetonieren der Teile eintreten, 

gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.

VII. Gewährleistung

1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst 

nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

2. Unternehmer müssen uns offensichtlich Mängel innerhalb einer Frist 

von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist 

die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. 

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer 

trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, 

insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung 

des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. § 377 HGB bleibt unberührt.

 

3. Bezüglich der Pflicht zur sofortigen Mängelrüge gelten die gesetzlichen 

Bestimmungen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer sind 

ausgeschlossen, ausgenommen das Recht auf Ersatzlieferung. 

Bei Mängelrüge muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und 

Stelle gegeben werden. Als Gewährleistungsbasis gilt die VOB als vereinbart.

 

4. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei Filigrandecken und Doppelwänden um 

Halbfertigteile handelt. Gemäß dieser Eigenschaft sind kleinere Beschädigungen 

an den Betonplatten oder Risse, die beim Transport oder beim Verlegen 

entstehen unvermeidbar und daher kein Grund zur Mängelrüge. Andere auftretenden 

Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ankunft 

der Ware am Bestimmungsort und vor der Be- oder Verarbeitung zu rügen.

VIII. Haftungsbeschränkung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den

nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder 

Erfüllungshilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung 

unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem 

Jahr Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, 

sowie im Falle von uns zurechenbaren

IX. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendungen.

 

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder 

öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand 

für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unserer Geschäftssitz. 

Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in 

Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im 

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

X. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

2. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Verkäufer vor; 

sie erfolgt immer nur erfüllungshalber und gilt nicht als Bahrzahlung. 

Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Weiden

AGB Transportbeton

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton,
Werkfrischmörtel und Werkfrischestrich

(nachfolgend kurz „Beton/Baustoff“ oder „Waren“ bezeichnet)

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden 

Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, 

auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Besteller erkennt 

diese mit der Auftragserteilung an. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen 

des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie sind für uns unverbindlich, 

auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere nachstehenden Verkaufs- 

und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder 

abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unserem jeweiligen Angebot liegen unsere jeweils gültigen Preislisten und 

Betonverzeichnisse zu Grunde soweit nicht gesondert vereinbart. Eine Bestellung, 

die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir 

innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder 

durch Zusendung der be- stellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.


2.2 Für die richtige Auswahl der Beton-/Baustoffsorte, Eigenschaften und Menge ist 

allein der Besteller verantwort- lich. Er hat die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.


2.3 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen 

behalten wir unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. 

Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, 

unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

3. Lieferung / Abnahme

3.1 Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, 

sind ausschließlich unver- bindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, 

wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, muss dieser 

spätestens 24 Stunden vor Lieferung bei uns eingehen unter Angabe der Sorten-, 

Abrufnummer, der Daten des Bestellers, Anschrift und Telefonnummer der Entladestelle, 

Anfahrtsweg zur Entladestelle, Liefertermin, Liefermenge, Entladeart (Kran, Pumpe, 

Direktleitung usw.), Dauer der Entladung und Ver- wendungszweck. Die Auslieferung 

erfolgt bei Abholung im Werk während unserer jeweiligen Verladezeiten, ansonsten an 

der vereinbarten Entladestelle. Wird diese auf Wunsch des Bestellers nachträglich geändert, 

so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

 

3.2 Wir bemühen uns, vom Besteller gewünschte/angegebene Leistungszeiten 

(Lieferfristen und -termine) einzuhal- ten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten 

(Lieferfristen und -termine) berechtigen den Besteller zum Rücktritt wegen Verzuges, 

wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. 

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener 

Aufträge vorübergehend unmöglich machen oder erschweren oder verzögern, 

sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer des Leistungshindernisses 

hinauszu- schieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich 

machen, sind beide Vertragsparteien auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise 

zurückzutreten. Wir werden den Besteller davon unverzüglich in Kenntnis setzen und 

bei Rücktritt vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten.

 

3.3 Wir haben nicht zu vertreten z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, 

Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, 

Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch 

Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in 

fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes 

abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.

 

3.4 Der Besteller haftet für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben 

bei Abruf ; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die 

vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr 

erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen tragfähigen, ausreichenden 

befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. 

Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus 

entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. 

Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, 

von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss ohne 

Gefahr für das Personal und das Fahrzeug und unverzüglich und zügig 

(bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) erfolgen können. 

Wartezeiten werden dem Besteller berechnet. Ist der Besteller „Kaufmann“ im 

Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch), so gelten die den Lieferschein 

unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs 

und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/

Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

 

3.5 Der Besteller hat uns bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst 

sachwidriger Abnahme unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises 

zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, 

die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige 

Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von 

ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, 

in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen 

Erklärungen entgegenzunehmen.

 

3.6 Gegenstand des Kaufvertrages sind nicht etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle.

4. Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung 

des Betons/Baustoffs geht bei Abho- lung im Werk in dem Zeitpunkt auf den 

Besteller über, in welchem die Ware die Verladegeräte (z. B. Mischerturm, 

Verladeband o.ä.) verlässt. Bei Anlieferung geht diese Gefahr auf den Besteller 

über, sobald das Fahrzeug an der An- lieferstelle eingetroffen ist. 

Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die befahrbare 

Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1 Unsere Gewährleistungen richten sich nach diesen Allgemeinen 

Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Trans- portbeton usw..

 

5.2 Wir leisten Gewähr dafür, dass die Betone/Baustoffe unseres 

Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschrif- ten hergestellt, 

überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten 

jeweils besondere Vereinba- rungen. Die Gewährleistung entfällt, 

wenn der Besteller oder die von ihm beauftragten Personen unseren 

Beton/ Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffen anderer 

Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst 

verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, 

es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Veränderung des Beton/

Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.

 

5.3 Zur Überwachung der Qualität unserer Baustoffe ist unseren Beauftragten 

(Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der obersten 

Bauaufsichtsbehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden 

jeder- zeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und 

Proben zu entnehmen.

 

5.4 Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Besteller die Ware 

unverzüglich auf ihre Vertragsentsprechung, insbesondere Sorten-, 

Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu 

untersuchen und die in den geltenden DIN-Normenaufgestellten 

Untersuchungspflichten einzuhalten. Mängel sind gegenüber der 

Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder 

fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten 

oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge 

nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung 

einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder 

-menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des 

Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall 

hat der Besteller den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet 

zu las- sen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer 

nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge 

sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von 

Nicht- kaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist 

(gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die 

Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, 

bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, 

sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als 

Beweismittel für die Qualität, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders 

Beauftragten vor- schriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. 

Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Bau- stoff als genehmigt. 

Als mangelhaft erkennbare Ware oder beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden.

 

5.5 Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann der Besteller zunächst 

Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, 

Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Scha- densersatzansprüche 

gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6. Die Gewährleistungsfrist für unseren Beton/Baustoff 

beträgt, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche, 2 Jahre ab Ablieferung.

 

5.6 Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens 

einen Monat nach Zurück- weisung der Mängelrüge durch uns.

 

5.7 Gemäß VOB, Teil B §12, Pkt. 1 beantragen wir mit Datum des Rechnungserhalts 

die Abnahme der Leistung. Diese hat der AG innerhalb einer Frist von 12 Werktagen 

durchzuführen. Nach fristlosem Verstreichen dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen.

6. Sonstige Haftung

6.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Erfüllungs- und 

Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus 

Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus 

unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch 

vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines gesetzlichen Vertreters 

oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die 

Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtungen verursacht ist. 

Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so haften wir im Falle der leicht 

fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher 

oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen 

der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung 

(Euro 1.000.000,00). Die Haftung für Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen.

 

6.2 Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

Er gilt ferner nicht für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, 

die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer 

Kaufpreisforderung samt aller diesbezügli- chen Nebenforderungen unser 

Eigentum. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, bleibt der gelieferte 

Beton/ Baustoff bis zur Erfüllung sämtlicher auch zukünftiger und bedingter 

Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum. 

Der Besteller darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch 

sicherungsübereignen. Er darf ihn jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr 

weiterveräußern oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den 

Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten 

wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. 

Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung 

unserer Waren zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Eine etwaige 

Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache 

erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, 

ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt 

an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der neuen Sache 

zum Rechnungswert unserer Ware ein. Der Besteller hat die neue Sache unentgeltlich 

zu verwahren. Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder 

Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen 

neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung 

der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentums- bzw.

 Anwartschaftsrecht an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des 

Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen Sachen mit der 

gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. 

Bei Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten Sache hat 

der Besteller seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

 

7.2 Der Besteller tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 

Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der 

Weiterveräußerung unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des 

Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab, 

ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich 

auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse 

oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinem Kunden ergeben. 

Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

 

7.3 Werden unser Beton Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren 

oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellte neue Sachen veräußert oder unser 

Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache 

verbunden, vermengt oder vermischt und erwirbt der Besteller dafür eine Forderung, 

die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen 

Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres 

Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. 

Dies gilt in gleichem Umfang für etwaigen Rechte des Bestellers auf Einräumung einer 

Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und 

in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die 

Abtretungserklärung des Bestellers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller 

diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt 

zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 an uns zu 

zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu 

benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen, solange der Besteller seine 

Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsmäßig nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns 

der Besteller die zur Geltendmachung der Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen 

Unterlagen, z. B. Rechnungen und Aufträge, auszuhändigen und die erforderlichen 

Auskünfte zu erteilen. Der Besteller darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder 

an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

 

7.4 Für den Fall, dass der Besteller an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, 

tritt er uns bereits jetzt die Forde- rungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. 

Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

 

7.5 Der Besteller hat uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer 

Rechte durch Dritte unver- züglich zu informieren. Er hat uns alle für eine Intervention 

notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns hierbei zur Last fallende Kosten zu erstatten.

 

7.6 Wir verpflichten uns auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherungen 

insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20% übersteigt. 

Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Nr. 7 entspricht den in unseren 

Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20%.

 

7.7 Kommt der Besteller mit seinen Leistungen in Verzug, so ermächtigt er uns schon 

jetzt unwiderruflich, seinen Be- trieb zu betreten und die gelieferten Waren zurückzunehmen. 

Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Unsere Preise sind nach den am Tag des Vertragsschlusses geltenden 

Materialpreisen, Tariflöhnen, gesetzlichen und tariflichen Sozialleistungen, 

sonstigen Herstellungskosten sowie Frachtkosten kalkuliert. Erhöhen sich bis 

zur Ausführung des jeweiligen Auftrages unsere Selbstkosten insbesondere 

für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne 

und Sozialabgaben, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung 

zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt; dies gilt nicht für Lieferungen 

an Nichtkaufleute, die innerhalb von 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden 

sollen oder sich aus Gründen verzögern, die der Besteller zu vertreten hat.

 

8.2 Zuschläge für Mindermengen, Zufahrtserschwerung zur Baustelle sowie Verzögerung 

der Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der üblichen Geschäftszeit 

oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste zusätzlich berechnet.

 

8.3 Sofern und soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb 

der auf der Rechnung vermerkten Frist, im Falle des Fehlens eines solchen Vermerkes sofort 

nach dem Empfang der Rechnung vollständig zu leisten. Die gesetzliche Regelung, wonach 

der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in 

Verzug gerät, bleibt unberührt.

 

8.4 Im Falle des Verzuges hat der Besteller die Rechnungsforderungen nach dem 

gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Zugleich werden auch sämtliche 

offenen Rechnungen sofort fällig.

 

8.5 Tritt nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine 

wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit ein, durch die der Anspruch auf 

die Gegenleistung gefährdet werden kann, z.B. also der Besteller seine Zahlungen einstellt, 

überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt 

oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger 

Weise in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, 

durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, 

bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

 

8.6 Skonto wird nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt und setzt voraus, 

dass der Käufer die älteren Forderungen erfüllt hat. Wechsel und Schecks werden nur nach 

Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegen genommen.

 

8.7 Die Aufrechnung durch den Besteller mit Ansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, 

es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch wird von uns nicht bestritten oder 

ist rechtskräftig festgestellt. Es ist uns ge- stattet, einem Kaufmann im Sinne des HGB 

gegenüber schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche 

aufzurechnen, die er gegen unsere Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat.

 

8.8 Mangelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. 

Der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, verzichtet er darauf, 

irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

 

8.9 Reicht die Erfüllungsleistung des Bestellers nicht aus, unsere sämtlichen 

Forderungen zu tilgen und ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, 

so bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges, 

für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.

 

9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein 

Entstehen und seine Wirksamkeit entspringen- den Rechtsstreitigkeiten 

(auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist Weiden i.d.OPf.

 

9.3 Es gilt deutsches Recht.

10. Salvatorische Klausel

10.1 Sollte eine dieser Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam 

oder nichtig sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen 

Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch die 

entsprechende gesetzliche Regelung zu ersetzen.